Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.1998

Geschäftszahl

97/01/0662

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/21 93/01/1530 2

(hier: Geltendmachung der Flüchtlingseigenschaft und 18 Jahre Aufenthalt in Österreich)

Stammrechtssatz

Dem Umstand, daß sich der Staatsbürgerschaftswerber (hier noch vor relativ kurzer Zeit) über diverse, mit dem Betrieb bzw Lenken eines Kraftfahrzeuges im Zusammenhang stehende gesetzliche Bestimmungen hinweggesetzt hat (insbesondere Übertretung des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand), ist bei der Ermessensübung nach Paragraph 11, StbG 1985 maßgebliche Bedeutung beizumessen. Eine Verpflichtung der belangten Behörde, sich mit der Wertung der Straftat im einzelnen auseinanderzusetzen, bestand hier nicht. Diese strafbaren Handlungen fallen, ungeachtet der vom Staatsbürgerschaftswerber für eine Einbürgerung geltend gemachten Umstände, wie etwa das Vorliegen besonderer Bindungen zu Österreich zufolge seines (und seiner Familie) Aufenthaltes in Österreich seit seiner Kindheit und seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer mit seinem Bruder gegründeten Handelsgesellschaft, entscheidend ins Gewicht.