Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.1998

Geschäftszahl

97/01/0433

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/11/11 96/01/1047 1

Stammrechtssatz

Die für die Verleihung der Staatsbürgerschaft zuständige Behörde hat das Vorliegen der Verleihungsvoraussetzung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 eigenständig nach staatsbürgerschaftsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen, ohne hiebei an Entscheidungen der Fremdenbehörden oder Aufenthaltsbehörden gebunden zu sein.