Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.11.1998

Geschäftszahl

96/21/0357

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/03/27 95/21/0463 3

(hier: Unterbringung und Versorgung des Fremden durch die Caritas)

Stammrechtssatz

Zweifellos gibt es auch im Anwendungsbereich des Paragraph 17, Absatz 2, FrG 1993 Fälle, die so beschaffen sind, daß die für die Handhabung des von der Behörde zum Nachteil des Betroffenen geübten Ermessens maßgeblichen Gründe auch ohne ausdrückliche Erwähnung klar auf der Hand liegen (Hinweis E 12.2.1998, 96/21/1025, zu Paragraph 17, Absatz 6, FrG 1993). Von einem solchen Fall kann aber nicht die Rede sein, wenn der Fremde rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist und sich auf das besondere Aufenthaltsrecht gem

Paragraph 12, AufenthaltsG 1992 nur deshalb nicht berufen kann, weil er

Paragraph eins, Absatz 2, römisch fünf BGBl 1994/1038 bei Einreise im Bewußtsein der Zulässigkeit seines Grenzübertrittes - im Hinblick auf das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 12, AufenthaltsG 1992 rechtsirrtümlich - nicht entsprochen hat und er im Falle der Abstandnahme von der Ausweisung mit der ihm in Aussicht gestellten "Aufnahme in die Landesbetreuung" rechnen konnte. Bei einer Ausweisung nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 4, FrG 1993 liegt überdies - bei der hier gegebenen Sachlage - die von Paragraph 17, Absatz 2, FrG 1993 geforderte Notwendigkeit der sofortigen Vollstreckbarkeit der Ausweisung ohne Darlegung der für einen sofortigen Vollzug des Bescheides sprechenden Erwägungen in der Bescheidbegründung nicht auf der Hand (Hinweis E VfGH 1.12.1995, G 1306/95).