Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.11.1997

Geschäftszahl

96/21/0333

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/06/20 94/13/0201 1

Stammrechtssatz

Sind die einen tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen des angefochtenen Bescheides für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar und somit nicht überprüfbar, liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor.