Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.1998

Geschäftszahl

96/21/0306

Rechtssatz

Auch wenn eine Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate zur Überprüfung von behaupteten Abschiebungshindernissen im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Schubhaft gemäß Paragraph 52, FrG 1993 auch für solche Fälle verneint wird, in denen sich am entscheidungsrelevanten Sachverhalt wesentliche Änderungen ergeben haben (Hinweis E 10.10.1995, 95/02/147), steht zur Durchsetzung des Refoulement-Verbotes gemäß Paragraph 37, Absatz eins und 2 FrG 1993 weiters auch das Rechtsinstitut des Abschiebungsaufschubes gemäß Paragraph 36, Absatz 2, FrG 1993 zur Verfügung, wonach die Abschiebung eines Fremden auf Antrag oder von Amts wegen auf eine bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben ist, wenn sie aus den Gründen des Paragraph 37, FrG 1993 unzulässig ist oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich erscheint (Hinweis E 10.10.1995, 95/02/0147, E 14.6.1996, 96/02/0066, und B VS 27.6.1997, 96/21/0377). Diese Möglichkeit besteht auch nach rechtskräftiger Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes.