Verwaltungsgerichtshof
24.04.1998
96/21/0306
Der Beh ist es einerseits nicht gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen (Hinweis E 16.12.1992, 89/12/0146), andererseits kann aber daraus nicht die Befugnis oder Pflicht der Beh abgeleitet werden, eine von der Partei tatsächlich nicht erfolgte Erklärung aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, daß der Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nicht erstatteten Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lasse (Hinweis E 8.4.1992, 91/13/0123).