Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.1998

Geschäftszahl

96/21/0306

Rechtssatz

Der Beh ist es einerseits nicht gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen (Hinweis E 16.12.1992, 89/12/0146), andererseits kann aber daraus nicht die Befugnis oder Pflicht der Beh abgeleitet werden, eine von der Partei tatsächlich nicht erfolgte Erklärung aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, daß der Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nicht erstatteten Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lasse (Hinweis E 8.4.1992, 91/13/0123).