Vermutungen über den Aufenthaltsort der Waffe bzw die näheren Umstände von deren Abhandenkommen reichen nicht aus, Zweifel an der waffenrechtlichen Verläßlichkeit iSd § 6 WaffG auszuräumen.Vermutungen über den Aufenthaltsort der Waffe bzw die näheren Umstände von deren Abhandenkommen reichen nicht aus, Zweifel an der waffenrechtlichen Verläßlichkeit iSd Paragraph 6, WaffG auszuräumen.