Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1997

Geschäftszahl

96/20/0854

Rechtssatz

Vermutungen über den Aufenthaltsort der Waffe bzw die näheren Umstände von deren Abhandenkommen reichen nicht aus, Zweifel an der waffenrechtlichen Verläßlichkeit iSd Paragraph 6, WaffG auszuräumen.