Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.06.1996

Geschäftszahl

96/20/0311

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/06 92/01/0405 3

Stammrechtssatz

Die Durchführung von Geldtransporten in den Abendstunden und selbst das Mitführen von einer Mio Schilling übersteigenden Beträgen stellt nicht schon an sich eine Gefahr iSd Paragraph 18, WaffG dar

(Hinweis E 19.10.1983, 89/01/0312, E 18.9.1991, 91/01/0042).