Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1997

Geschäftszahl

96/20/0267

Rechtssatz

Die zugunsten der befugten Gewerbetreibenden (und der bei ihnen beschäftigten Personen) vorgesehenen Ausnahmebestimmungen des Paragraph 31, Absatz 2, WaffG beziehen sich auf den Erwerb, den Besitz und die Einfuhr von Waffen und Munition, die den Gegenstand ihrer Geschäfstätigkeit bilden, nicht aber auf jene, die sie außerhalb dieser Tätigkeit erwerben, besitzen, führen oder einführen.