Verwaltungsgerichtshof
07.05.1998
96/20/0241
GRS wie VwGH E 1993/09/16 92/01/0797 3
Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derartig verdichten, daß sich schlüssig eine KONKRETE Gefährdung ergibt (Hinweis E 22.10.1986, 85/01/0197) (hier: Antragsteller um Waffenpaß transportiert öfter Waffen, Munition und höhere Geldbeträge).