Verwaltungsgerichtshof
07.05.1998
96/20/0241
Aus dem Umstand, daß der ASt (Richter in Außerstreitsachen) infolge beruflich bedingter Kontakte mit Kriminellen, die an Häufigkeit diejenigen eines Zivilrichters übersteigen, einem die allgemeine Gefahrenlage übersteigenden Sicherheitsrisiko ausgesetzt ist, kann nicht der Schluß gezogen werden, daß sich eine nähere Prüfung des Sachverhaltes an den Maßstäben des Paragraph 18, WaffG erübrigt (Hinweis E 18.10.1977, 764/77, E 20.12.1984, 84/01/0167, E 27.4.1994, 94/01/0025).