Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.05.1998

Geschäftszahl

96/20/0241

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, daß ein Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen bei Strafrichtern schon wegen ihrer Zugehörigkeit zu dieser Berufsgruppe stets zu bejahen ist.