Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.05.1998

Geschäftszahl

96/20/0241

Rechtssatz

Ein Bedarf iSd Paragraph 17, Absatz 2, WaffG ist an den Voraussetzungen des Paragraph 18, WaffG und nicht vorrangig daran zu messen, wie sich die berufsbedingte Gefährdung des ASt um einen Waffenpaß (hier: Außerstreitrichter) zu derjenigen eines Strafrichters verhält und ob die für Strafrichter geltenden Erwägungen bei ihm zum Tragen kommen. Aus einer allfälligen Praxis der Behörden, Strafrichtern Waffenpässe auszustellen, lassen sich weder für (andere) Strafrichter noch für Personen, die Strafrichtern unter den Gesichtspunkten des Paragraph 18, WaffG vergleichbar sind, Rechte ableiten (Hinweis E 7.2.1990, 89/01/0155, E 7.11.1990, 90/01/0030).