Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1997

Geschäftszahl

96/20/0184

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/06 92/01/0405 3

Stammrechtssatz

Die Durchführung von Geldtransporten in den Abendstunden und selbst das Mitführen von einer Mio Schilling übersteigenden Beträgen stellt nicht schon an sich eine Gefahr iSd Paragraph 18, WaffG dar

(Hinweis E 19.10.1983, 89/01/0312, E 18.9.1991, 91/01/0042).