Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1997

Geschäftszahl

96/20/0170

Rechtssatz

Ein gerechtfertigtes Interesse an der Erweiterung einer Waffensammlung kann nur dann angenommen werden, wenn sämtliche, im Besitz des Bf befindliche Waffen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, WaffG vom sachlich begründeten Zweck der Waffensammlung erfaßt sind.