Verwaltungsgerichtshof
11.12.1997
96/20/0170
Ein gerechtfertigtes Interesse an der Erweiterung einer Waffensammlung kann nur dann angenommen werden, wenn sämtliche, im Besitz des Bf befindliche Waffen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, WaffG vom sachlich begründeten Zweck der Waffensammlung erfaßt sind.