Verwaltungsgerichtshof
11.12.1997
96/20/0142
Liegen die Voraussetzungen für ein Waffenverbot vor, so ist dieses in Ansehung des Ausmaßes, in dem der Bf noch nach der Verhängung des Waffenverbotes an dem ihm nunmehr untersagten Besitz von Waffen festhielt, ungeachtet der Bedrohungen, welchen der Bf angab, ausgesetzt zu sein, zu verhängen (Hinweis E 20.2.1985, 85/01/0039).