Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1997

Geschäftszahl

96/20/0142

Rechtssatz

Agressive Persönlichkeit, insbesondere nach Alkoholgenuß, Verstöße gegen Waffenrecht vor der Verhängung des Waffenverbotes und nachfolgende Mißachtung desselben reichen in ihrer Gesamtheit aus, um die Annahme, der Bf könnte durch die mißbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden, zu rechtfertigen. Inwieweit diese Tatsachen oder einzelne von ihnen diese Annahme auch jeweils für sich allein genommen begründen könnten und inwieweit dies im Hinblick auf die zumindest teilweise - gegenüber den Fällen, in denen das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Waffenverbot vom VwGH bejaht wurde (Hinweis E 18.12.1991, 91/01/0128, E 29.11.1994, 94/20/0334, E 20.2.1985, 85/01/0039, E 20.2.1990, 89/01/0380

ua) - schwächere Ausprägung der Sachverhalte nicht der Fall wäre, braucht wegen ihres Zusammentreffens nicht untersucht zu werden.