Verwaltungsgerichtshof
10.07.1997
96/20/0126
GRS wie 87/11/0007 E 13. Oktober 1987 RS 6
Auf eine nach Erlassung des Bescheides eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage kann der VwGH bei Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides nicht Bedacht nehmen.