Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.07.1997

Geschäftszahl

96/20/0126

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/11/0007 E 13. Oktober 1987 RS 6

Stammrechtssatz

Auf eine nach Erlassung des Bescheides eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage kann der VwGH bei Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides nicht Bedacht nehmen.