Verwaltungsgerichtshof
30.01.1998
96/19/3520
Da die Gefahr der Umgehung von Einwanderungsvorschriften (Hinweis EB E 25.4.1997, 96/19/0219) im Falle einer BERECHTIGTEN Asylantragstellung ebensowenig besteht, wie bei kurzfristig Beschäftigten (Paragraph 7, AufenthaltsG 1992), Kriegsflüchtlingen (Paragraph 12, AufenthaltsG 1992) und Fremden, die die Frist für die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages versäumten, bestehen auch keine Bedenken des VwGH dahin, daß die unterschiedliche Behandlung solcher Fremder in Ansehung des Rechtes zur Inlandsantragstellung unsachlich wäre und damit gegen das bundesverfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung Fremder untereinander verstieße. Ebensowenig ist das Vertrauen eines vor dem 1.7.1993 eingereisten Asylwerbers darauf, nach Abweisung seines Asylantrages vom Inland aus einen Antrag auf Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung stellen zu können, verfassungsrechtlich geschützt.