Verwaltungsgerichtshof
28.02.1997
96/19/3278
Der Antragsteller hat seinen Antrag in Hinsicht auf die Erfüllung der nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht seiner Büroangestellten zu substantiieren. Allgemeine Behauptungen genügen nicht. Allgemeine Behauptungen, daß die Überwachung "laufend in (zumutbaren) zeitlichen Abständen" und "in - hinsichtlich des Aufwandes eines Rechtsanwaltskanzleibetriebes - gebotener regelmäßiger Weise" erfolge, lassen nicht erkennen, in welcher Art und Weise und in welchen Zeitabständen der Rechtsanwalt seiner Überwachungspflicht konkret nachkommt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
96/19/3298