Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1997

Geschäftszahl

96/19/3278

Rechtssatz

Der Antragsteller hat seinen Antrag in Hinsicht auf die Erfüllung der nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht seiner Büroangestellten zu substantiieren. Allgemeine Behauptungen genügen nicht. Allgemeine Behauptungen, daß die Überwachung "laufend in (zumutbaren) zeitlichen Abständen" und "in - hinsichtlich des Aufwandes eines Rechtsanwaltskanzleibetriebes - gebotener regelmäßiger Weise" erfolge, lassen nicht erkennen, in welcher Art und Weise und in welchen Zeitabständen der Rechtsanwalt seiner Überwachungspflicht konkret nachkommt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

96/19/3298