Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.2000

Geschäftszahl

96/19/3212

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0219 B 23. Oktober 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Der Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ist auch ohne diesbezügliche Rüge der Partei wahrzunehmen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

96/19/3213