Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.1997

Geschäftszahl

96/19/2713

Rechtssatz

Der Erwerb eines Aufenthaltsrechtes nach dem Beschluß Nr 1/80 des durch das Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und der Türkei geschaffenen Assoziationsrates bietet keine Rechtsgrundlage dafür, dem Fremden eine Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 zu erteilen, obwohl er sich nach einer mit Touristensichtvermerk erfolgten Einreise im Bundesgebiet aufhält (Hinweis E 30.5.1997, 95/19/1469, zu einem allfälligen Erwerb eines solchen Aufenthaltsrechtes nach Einreise).