Verwaltungsgerichtshof
12.12.1997
96/19/2048
Eine meritorische Entscheidung über eine Berufung, bei der sich lediglich der Eventualberufungsantrag im Rahmen der "Sache" der Behörde erster Instanz bewegt, ist grundsätzlich zulässig (Hinweis E 17.10.1997, 95/19/1472; letzteres ist hier der Fall, weil der Eventualberufungsantrag, wonach der Fremden die europarechtliche Aufenthaltsberechtigung nach dem Assoziationsratsbeschluß EWG-Türkei Nr 1/80 vom 19.9.1980 erteilt werden möge, schon wegen des Umstandes, daß die Fremde Ehefrau eines türkischen Staatsangehörigen sei, der nach Artikel 6, des zitierten Assoziatsratsbeschlusses aufenthaltsberechtigt sei, das Begehren auf Erteilung einer Bewilligung gem Paragraph eins, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 miteinschließt).