Verwaltungsgerichtshof
18.09.1998
96/19/1636
GRS wie VwGH E 1990/02/21 89/02/0201 1
(hier: betreffend die Abweisung einer beantragten Aufenthaltsbewilligung)
Die Zustellung eines Berufungsbescheides betreffend Bestrafung wegen Übertretung gem Paragraph 5, Absatz 2, StVO zu eigenen Handen ist nur dann erforderlich, wenn die mit dem Bescheid verbundenen Rechtsfolgen im Vergleich mit anderen Bescheiden in ihrer Bedeutung und Gewichtigkeit über dem Durchschnitt lägen, was jedoch bei der Verhängung einer Verwaltungsstrafe nicht zutrifft (Hinweis E 28.9.1988, 88/02/0129).