Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.1998

Geschäftszahl

96/19/1636

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/21 89/02/0201 1

(hier: betreffend die Abweisung einer beantragten Aufenthaltsbewilligung)

Stammrechtssatz

Die Zustellung eines Berufungsbescheides betreffend Bestrafung wegen Übertretung gem Paragraph 5, Absatz 2, StVO zu eigenen Handen ist nur dann erforderlich, wenn die mit dem Bescheid verbundenen Rechtsfolgen im Vergleich mit anderen Bescheiden in ihrer Bedeutung und Gewichtigkeit über dem Durchschnitt lägen, was jedoch bei der Verhängung einer Verwaltungsstrafe nicht zutrifft (Hinweis E 28.9.1988, 88/02/0129).