Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.1997

Geschäftszahl

96/19/1526

Rechtssatz

Es ist unmittelbar evident, daß die Richtlinie des Rates vom 28.6.1990 über das Aufenthaltsrecht 90/364/EWG nur solche Drittstaatsangehörige betrifft, die Familienangehörige eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates sind, der sich seinerseits in einem anderen Mitgliedstaat aufhält (mit ausführlicher Begründung).