Verwaltungsgerichtshof
17.10.1997
96/19/1526
Ändert sich der Aufenthaltsort des Fremden gegenüber jenem Zeitpunkt der Unterfertigung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw der Einbringung des Devolutionsantrages, so ist es seine Sache, darauf hinzuweisen (Hinweis E 18.4.1997, 96/19/0178).