Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.1997

Geschäftszahl

96/19/1526

Rechtssatz

Ändert sich der Aufenthaltsort des Fremden gegenüber jenem Zeitpunkt der Unterfertigung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw der Einbringung des Devolutionsantrages, so ist es seine Sache, darauf hinzuweisen (Hinweis E 18.4.1997, 96/19/0178).