Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.1997

Geschäftszahl

96/19/1468

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1333/72 E 10. September 1974 RS 1

Stammrechtssatz

Hat in der Unterinstanz eine unzuständige Behörde entschieden, so hat die für diese Unterbehörde zuständige Berufungsbehörde diesen Bescheid wegen Unzuständigkeit aufzuheben, nicht aber materiell zu entscheiden.