Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.1997

Geschäftszahl

96/19/1468

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/20 89/01/0114 1

Stammrechtssatz

Ein sogenannter Eventualantrag ist im Verwaltungsverfahren durchaus zulässig. Das Wesen eines solchen Antrages liegt darin, daß er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, daß der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird bereits dem Primärantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt (hier:

ein Wiederaufnahmsantrag, der nur für den Fall der Ablehnung eines primären Asylantrages durch die hiefür zuständige andere Behörde) belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit zufolge Unzuständigkeit.