Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.08.1997

Geschäftszahl

96/19/1348

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/12/19 95/19/1652 1

Stammrechtssatz

An der Beurteilung, wonach bei einer auf den Versagungsgrund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993 gestützten Entscheidung auf die privaten und familiären Verhältnisse des Fremden nicht Bedacht zu nehmen ist (Hinweis VfGH E 1.7.1993, B 338/93, B 445/93), hat sich durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union nichts geändert.