Verwaltungsgerichtshof
08.08.1997
96/19/1348
Ein Mißbrauch von Besuchssichtvermerken zu Einwanderungszwecken liegt auch dann vor, wenn die Einreise mit Touristensichtvermerk erst nach der Antragstellung vom Ausland aus erfolgt und der Fremde nach Ablauf des Touristensichtvermerkes das Bundesgebiet nicht verläßt (Hinweis EB E 20.10.1995, 95/19/0500).