Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.08.1997

Geschäftszahl

96/19/1348

Rechtssatz

Ein Mißbrauch von Besuchssichtvermerken zu Einwanderungszwecken liegt auch dann vor, wenn die Einreise mit Touristensichtvermerk erst nach der Antragstellung vom Ausland aus erfolgt und der Fremde nach Ablauf des Touristensichtvermerkes das Bundesgebiet nicht verläßt (Hinweis EB E 20.10.1995, 95/19/0500).