Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.1998

Geschäftszahl

96/19/1254

Rechtssatz

Paragraph 4, Ziffer 2, römisch fünf BGBl 1995/854 setzt nicht voraus, daß kein unrechtmäßiger Aufenthalt des Antragstellers nach Ablauf des gewöhnlichen Sichtvermerkes vorliegt.