Verwaltungsgerichtshof
30.01.1998
96/19/1049
Wird der Wiedereinreisesichtvermerk der Fremden nachträglich für ungültig erklärt, kommt es auf ein bewußt auf die Störung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gerichtetes Verhalten des Antragstellers nicht an. Fahrlässiges Verhalten ist der Fremden jedenfalls anzulasten, weil sie es unterließ, sich mit den einschlägigen Bestimmungen des Fremdenrechtes und Aufenthaltsrechtes vertraut zu machen.