Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.1998

Geschäftszahl

96/19/1049

Rechtssatz

Wird der Wiedereinreisesichtvermerk der Fremden nachträglich für ungültig erklärt, kommt es auf ein bewußt auf die Störung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gerichtetes Verhalten des Antragstellers nicht an. Fahrlässiges Verhalten ist der Fremden jedenfalls anzulasten, weil sie es unterließ, sich mit den einschlägigen Bestimmungen des Fremdenrechtes und Aufenthaltsrechtes vertraut zu machen.