Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.02.1999

Geschäftszahl

96/18/0275

Rechtssatz

Von einem Wohlverhalten des Fremden kann nicht die Rede sein, wenn er nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes seiner Verpflichtung zur Ausreise aus Österreich nicht nachgekommen ist. Dieses Fehlverhalten des Fremden verstärkt die für die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes sprechenden öffentlichen Interessen (Hinweis E 3. 11. 1994, 94/18/0540). Von daher kann auch die vom Fremden aus seinem trotz bestehender Ausreiseverpflichtung fortgesetzten Aufenthalt abgeleitete Integration nicht zu seinen Gunsten veranschlagt werden. Es kann daher dahinstehen, ob es dem Fremden mangels Ausstellung eines Reisepasses tatsächlich unmöglich war, das Bundesgebiet zu verlassen.