Verwaltungsgerichtshof
06.09.1996
96/18/0246
Wurde der Fremde gemäß Paragraph 12, Absatz eins und Paragraph 12, Absatz 2, SGG zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt, so kann die bedingte Strafnachsicht keineswegs als Garantie für künftiges Wohlverhalten des Fremden gewertet werden.