Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.09.1996

Geschäftszahl

96/18/0246

Rechtssatz

Wurde der Fremde gemäß Paragraph 12, Absatz eins und Paragraph 12, Absatz 2, SGG zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt, so kann die bedingte Strafnachsicht keineswegs als Garantie für künftiges Wohlverhalten des Fremden gewertet werden.