Für die Frage, ob die Annahme nach § 18 Abs 1 FrG 1993 gerechtfertigt ist oder nicht, ist die soziale Integration des Fremden in Österreich ohne Relevanz.Für die Frage, ob die Annahme nach Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 gerechtfertigt ist oder nicht, ist die soziale Integration des Fremden in Österreich ohne Relevanz.