Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.04.1996

Geschäftszahl

96/18/0121

Rechtssatz

Für die Frage, ob die Annahme nach Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 gerechtfertigt ist oder nicht, ist die soziale Integration des Fremden in Österreich ohne Relevanz.