Verwaltungsgerichtshof
29.02.1996
96/18/0010
GRS wie VwGH E 1994/12/01 94/18/0853 1
Dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen würde es grob zuwiderlaufen, wenn ein Fremder, der - wenn überhaupt - bloß aufgrund einer durch einen unberechtigten Asylantrag erlangten vorläufigen Aufenthaltsberechtigung zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet ohne Erfüllung der nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Voraussetzungen erzwingen könnte (Hinweis E 29.9.1994, 94/18/0603). Die Ausweisung wäre daher jedenfalls iSd Paragraph 19, FrG 1993 zum Schutze der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, MRK) dringend geboten.