Verwaltungsgerichtshof
26.04.1996
96/17/0086
Da der VfGH in seinem Erkenntnis vom 7.12.1994, G 101-153/94, G 202/94, keine über den Anlaßfall hinausgehende Wirkung der Aufhebung des Paragraph 3 bis Paragraph 10,, Paragraph 11 und Paragraph 14, Slbg UmweltfondsG 1992 ausgesprochen hat, bleiben die Bestimmungen und die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände gem Artikel 140, Absatz 7, B-VG weiterhin anwendbar. Das Tatbestandsmerkmal in der Rückzahlungsbestimmung des Paragraph 182, Slbg LAO, daß der Abgabenbetrag auf Grund des Slbg UmweltfondsG 1992 "zu Unrecht entrichtet" wurde, liegt daher im Beschwerdefall nicht vor.