Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.1996

Geschäftszahl

96/17/0086

Rechtssatz

Die Frage, ob ein Bescheid vorliegt, ist ausschließlich nach OBJEKTIVEN Gesichtspunkten zu beurteilen, also danach, ob für jedermann erkennbar ist, daß es sich um einen Bescheid handelt und daher auch, welcher Behörde das betreffende Schriftstück zuzurechnen ist, unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten dieses Schriftstückes (Hinweis E 5.6.1987, 85/18/0149). Ist die bescheiderlassende Behörde nicht erkennbar, so liegt ein Bescheid nicht vor (Hinweis E 14.6.1993, 92/10/0448).