Verwaltungsgerichtshof
26.05.1997
96/17/0063
Will eine Behörde davon ausgehen, eine Sendung sei durch Hinterlegung zugestellt, so trifft sie von Amts wegen die Pflicht festzustellen, ob auch tatsächlich durch Hinterlegung eine Zustellung bewirkt wurde. Der ordnungsgemäße Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde. Er macht Beweis über die Zustellung; ein Gegenbeweis nach Paragraph 292, Absatz 2, ZPO ist möglich (Ritz, BAO-Kommentar, Rz 21 und 22 zu Paragraph 17, ZustG). Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (Hinweis E 13.11.1992, 91/17/0047).