Verwaltungsgerichtshof
22.03.1999
96/17/0038
Ist der Begründung des Bescheides betr die Vorschreibung von Zinsen nach Paragraph 97, Absatz eins, BWG 1993 ein unter die von der Beh genannten Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 5,, Paragraph 103, Ziffer 21, Litera a und Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 6, BWG 1993 zu subsumierender oder sonst festgestellter Sachverhalt nicht zu entnehmen, so entspricht der Bescheid nicht den gesetzlichen Erfordernissen für eine ordnungsgemäße Begründung. Abgesehen davon, dass der Bescheid nicht auf das Parteivorbringen (hier über die Berichtigung ihrer Meldungen an die OeNB) eingeht, ist ihm nicht zu entnehmen, von welchen anrechenbaren Eigenmitteln die Beh ausgegangen ist und welche Überschreitung der Großveranlagungsgrenzen sie im Einzelfall angenommen hat