Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.07.1999

Geschäftszahl

96/16/0165

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/19 95/14/0038 5

Stammrechtssatz

Enthalten materiell-rechtliche Steuergesetze keine besondere Anordnung über den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit, ist bei Erlassung von Steuerbescheiden grundsätzlich jene Rechtslage maßgebend, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde (Hinweis E 8.4.1991, 89/15/0111; E 19.2.1991, 90/08/0177; Stoll, BAO-Kommentar 62; Öhlinger, Verfassungsrecht/2, 164).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

96/16/0166

96/16/0167

96/16/0168