Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.1998

Geschäftszahl

96/15/0246

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/10/23 93/10/0128 15

Stammrechtssatz

Im Falle der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzulegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, kommt der Zuspruch von Kostenersatz nicht in Betracht (Hinweis E 5.7.1993, 92/10/0447, und E 18.4.1994, 93/10/0079; anders jedoch B 6.5.1996, 95/10/0032).