Verwaltungsgerichtshof
23.04.1998
96/15/0246
Wenn Förster auf der Fahrt zwischen ihrer Wohnung und dem ihnen zugewiesenen Revier im Fall einer entsprechenden Wahrnehmung ihre berufliche Tätigkeit zu entfalten haben, befinden sie sich während der Fahrt in beruflichem Einsatz und nehmen - in der Art eines Bereitschaftsdienstes - dienstliche Aufgaben wahr. Solcherart stellt aber weder die Beförderung durch den Arbeitgeber auf derartige Fahrten noch die Überlassung eines Arbeitgeberfahrzeuges für derartige Fahrten einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar.