Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2002

Geschäftszahl

96/15/0245

Rechtssatz

Die Konkurseröffnung über das Vermögen der Primärschuldnerin erfolgte im konkreten Fall etwa 10 Monate nach Bestellung des Beschwerdeführers zum Geschäftsführer. Welche Schritte der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum unternommen hat, um sich über die finanzielle Situation der Primärschuldnerin Gewissheit zu verschaffen, wird nicht dargetan. Die bloße Tatsache der Konkurseröffnung ist jedoch unerheblich (Hinweis E 31. Oktober 2000, 95/15/0137). Die Aufforderungen der Behörden an den Beschwerdeführer, entsprechende Liquiditätsaufstellungen vorzulegen, entsprechen der ständigen Judikatur (Hinweis E 19. Februar 1997, 96/13/0079). Eine vom Beschwerdeführer behauptete, bloß abstrakt mögliche Erschwerung der Erbringung dieses Nachweises durch das über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffnete Konkursverfahren und das dem Beschwerdeführer gegenüber eingeleitete Strafverfahren, reicht nicht hin.