Verwaltungsgerichtshof
22.09.2000
96/15/0202
Nach Paragraph 158, FinStrG sind Beweisaufnahmen im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, sofern dies zur Ermittlung des wahren Sachverhaltes notwendig ist. Die Rechtsmittelinstanz ist daher berechtigt, von der Wiederholung von Beweisaufnahmen des erstinstanzlichen Verfahrens abzusehen, wenn dies für die Wahrheitsermittlung entbehrlich ist (Hinweis, Fellner, FinanzstrafG, Anmerkung 21 zu Paragraph 156 b, i, s, Paragraph 160,).