Verwaltungsgerichtshof
22.09.2000
96/15/0202
Weil der Beschuldigte eine Gestaltung gewählt hat, bei welcher ein wirtschaftliches Risiko ausgeschlossen ist und die zu ungerechtfertigten und steuerlich nicht anzuerkennenden Verlustzuweisungen führt, hat die Finanzstrafbehörde auf vorsätzliches Handeln geschlossen. Sie konnte dabei von der allgemeinen Erfahrung ausgehen, dass kein wirtschaftlich denkender Mensch annimmt, das Steuerrecht würde trotz des Ausschlusses der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Vermögenseinbuße einkommensteuerrechtliche Verluste zubilligen (Hinweis E 25.11.1999, 97/15/0118; E 16.12.1999, 97/15/0167).