Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.03.1997

Geschäftszahl

96/15/0128

Rechtssatz

Eine Benachteiligung des Abgabengläubigers liegt vor, wenn Schuldtilgungen, erfolgen sie auch in Form der Abtretung von Forderungen, nur hinsichtlich anderer als Abgabeschulden durchgeführt werden.