Verwaltungsgerichtshof
22.09.1999
96/15/0049
Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Abgabenschuldners stellt schon wegen der für die Konkurseröffnung geforderten Zahlungsunfähigkeit bzw Überschuldung (Paragraphen 66 f, KO) ein starkes Indiz für die zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung dar. Nach Abschluss eines Ausgleichs (Zwangsausgleichs) ist - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - anzunehmen, dass der in der Ausgleichsquote nicht mehr Deckung findende Teil der Abgabenforderung uneinbringlich sein wird.