Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.09.1999

Geschäftszahl

96/15/0049

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/15/0006 E 20. November 1996 RS 2

Stammrechtssatz

Die Beurteilung, ob die Haftung dem Grund nach zu Recht besteht, obliegt im Berufungsverfahren der Berufungsbehörde; sie hat dabei grundsätzlich von der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen. Es liegt im Wesen einer meritorischen Berufungsentscheidung, daß die Berufungsbehörde die Sache nach allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten neu zu überprüfen hat. Sie hat bei Geltendmachung einer Haftung daher die Umstände zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides gegeben sind (Hinweis E 26.6.1996, 95/16/0077).