Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1997

Geschäftszahl

96/14/0086

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/07/11 91/13/0145 7

Stammrechtssatz

Die Zulässigkeit der gewinnerhöhenden Auflösung von Investitionsrücklagen in den jeweiligen Folgejahren hängt nicht davon ab, ob hinsichtlich der Einkommensteuer der Jahre der Rücklagenbildung Verjährung eingetreten ist (Hinweis E 19.5.1993, 89/13/0199).